Bauernhof Kauf-Leitfaden


Besonderheit in Südtirol - Wohnreform 2025 - Neue Regelung für den Erwerb geschlossener Höfe
Mit der Wohnreform 2025 treten wichtige Änderungen im Höfegesetz in Kraft, die den Erwerb geschlossener Höfe in Südtirol neu regeln. Grundlage sind das Landesgesetz vom 17. Juni 2025, Nr. 6 (Art. 39 & 40) sowie das Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2025, Nr. 25.
Erwerb nur mit Genehmigung der Höfekommission
Künftig darf ein geschlossener Hof ausschließlich mit Zustimmung der örtlichen Höfekommission erworben werden. Diese prüft zwei zentrale Voraussetzungen:
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Landwirtschaftliche Tätigkeit: Der Erwerber muss entweder als selbstbewirtschaftender Landwirt tätig sein, eine berufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft ausüben oder eine einschlägige Berufserfahrung nachweisen.
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Landwirtschaftliche Ausbildung: Erforderlich ist ein entsprechender Studienabschluss, ein Diplom oder eine Teilnahmebestätigung an einem anerkannten Fortbildungskurs für Junglandwirte.
Ausnahmen möglich
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen Ausnahmen von den genannten Voraussetzungen vor. Diese werden individuell geprüft und müssen gesondert beantragt werden.
Was bedeutet das für Eigentümer und Interessenten?
Die Reform stärkt die nachhaltige Bewirtschaftung und schützt die landwirtschaftliche Struktur Südtirols. Für Eigentümer, Käufer und Investoren bedeutet dies:
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Frühzeitige Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen
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Klare Dokumentation der Ausbildung und Berufserfahrung
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Gegebenenfalls Antragstellung auf Ausnahmegenehmigungen
Die Bestimmungen gelten nur für geschlossene Höfe - freie Höfe und freie (walzende) landwirtschaftliche Gründe sind davon nicht betroffen .
In den übrigen Regionen Italiens kann grundsätzlich jeder einen Bauernhof, ein Bauernhaus, Obst- und Weingüter oder sonstige landwirtschaftliche Grundstücke erwerben
Wir begleiten Sie gerne bei der Vorbereitung, Prüfung und Umsetzung Ihres Vorhabens – diskret, professionell und mit fundierter Kenntnis der aktuellen Rechtslage.
Der Geschlossene Hof
Als geschlossener Hof gelten die Kulturgründe mit Hofstelle, die der Unteilbarkeit unterliegen und in der Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind. Auf Grund dieses besonderen Rechtsinstituts werden in Südtirol diese Kulturgründe mit Hofstelle bei Ableben des Eigentümers unter den Erben nicht aufgeteilt, sondern nur einer Person, dem Hofübernehmer, übertragen, der die restlichen Erben auszahlt. Der geschlossene Hof soll als Einheit u.a. den Unterhalt einer bäuerlichen Familie sichern. Über die Unteilbarkeit der Liegenschaftseinheit wacht die Höfe-Kommission.
Wenn ein geschlossener Hof verkauft wird, hat der Pächter des Hofes oder von Teilen davon ein Vorkaufsrecht im Sinne des Gesetzes 590/1965. Bei mehreren Pächtern ist demjenigen, der die Hofstelle oder den größten Teil davon in Pacht hat, der Vorzug zu geben. Zwischen mehreren Pächtern einzelner Grundstückegebührt dem der Vorzug, der die besten Voraussetzungen für die selbst vorzunehmende Bewirtschaftung des Hofes erbringt. Keinerlei Vorkaufsrecht besteht, wenn der Hof an den Ehepartner oder an direkte Nachkommen oder Geschwister und deren Kinder (Verwandte innerhalb des 4. Grades) veräußert wird. Die am Hof lebenden und mitarbeitenden Familienmitglieder haben ein Vorkaufsrecht, wenn der Hof oder Teile davon an Personen außerhalb des 2. Verwandtschaftsgrades veräußert werden (2. Grades verwandt sind Enkelkinder und Geschwister). Der selbst bearbeitende Eigentümer eines geschlossenen Hofes hat das Vorkaufsrecht auf angrenzende landwirtschaftliche Grundstücke.
Wenn das Grundstück von einem Hof abgetrennt wird, so muss es derjenige, der es erwirbt, nach vorheriger Ermächtigung, seinem Hof eingliedern. Wenn das Grundstück walzend ist, so darf er es in diesem Status belassen.
Bei Veräußerung eines gesamten geschlossenen Hofes steht dem Anrainer kein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kommt nur beim Kauf/Verkauf zum Tragen, nicht bei anderen Rechtsgeschäften (Tausch, Schenkung, Einbringung in Gesellschaften.
Quelle: Der geschlossene Hof - Geschichtliche Entwicklung und geltende Bestimmungen - Verfasser: Dr. Eduardo Maori, Dr. Werner Hintner, Direktor des Amtes für bäuerliches Eigentum.
Urlaub auf dem Bauernhof
Soweit die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und die Voraussetzungen für "Urlaub auf dem Bauernhof" gegeben sind, können höchstens 8 Zimmer oder 5 Ferienwohnungen vermietet werden - die Schanktätigkeiten sind vielfach geregelt, zB. 80% der verwendeten Produkte aus eigenen Produkten oder aus Produkten umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben, max. 30 Sitzplätze in geschlossenen Räumen, Buschenschänke nur in Weinanbaugebieten, etc. Der Südtiroler Bauernbund hat eine eigene Broschüre dazu herausgegeben.


