Konventionierter Wohnbau Bindung Art. 79 LG 13/1997
Leitfaden


Rechtsgrundlagen
Art. 79 LG 13/1977 - Konventionierter Wohnbau
Art.39 u. Art. 97 LG 9/2018 - Raum und Landschaft
Landesgesetz vom 17. Juni 2025, Nr. 6 - Wohnreform 2025
Grundsätzlich (Update 10/2025)
Das Institut konventionierter Wohnbau schafft und gewährleistet in Südtirol im Rahmen des LG Art. 79 LG 13/1977, des Landesgesetzes LG 9/2018 "Raum und Landschaft " und nachfolgenden Änderungen einen ausreichenden Wohnraum für Ansässige. Beim Bau einer konventionierten Wohnung ist man von der Baukostenabgabe befreit, gleichzeitig verpflichtet man sich aber, für sich selbst und für die gesetzlichen Nachfolger, die vorgesehenen Auflagen zu erfüllen.
Die Bindung "Konventionierte Wohnung" ist im zuständigen Grundbuch jeweils angemerkt (diese Prüfung ist daher immer unerlässlich) .
Jeder kann in Südtirol eine konventionierte Wohnung kaufen. Konventionierte Wohnungen können jedoch nur von berechtigten Personen für den ständigen Wohnbedarf besetzt werden.
Für die Besetzung einer konventionierten Wohnung sind, gemäß Bindung Art, 79 LG 13/1997 und nachfolgenden Änderungen, folgende Voraussetzungen vorgegeben - Quelle: Agentur für Wohnbauaufsicht:
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meldeamtlicher Wohnsitz seit mindestens 5 aufeinander folgenden Jahren in Südtirol
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oder abhängige Erwerbstätigkeit in Südtirol
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oder anhängiger Arbeitsplatz in der Provinz Bozen
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oder meldeamtlicher Wohnsitz in Südtirol zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baukonzession
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oder meldeamtlicher Wohnsitz in Südtirol für mindestens 5 aufeinander folgenden Jahre vor der Abwanderung
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oder Schüler/Schülerinnen oder Studiernde eingeschrieben an einer Bildungseinrichtung mit Sitz im Landesgebiet und regelmäßigen Besuch
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und Besetzung der Wohnung für den ständigen eigenen Hauptwohnbedarf
Es genügt, wenn ein Mitglied der Familiengemeinschaft die meldeamtlichen oder beruflichen Voraussetzungen erfüllt - die ehemalige Voraussetzung " kein Familienmitglied darf Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessener Wohnung sein, die vom Arbeitsplatz oder Wohnsitz aus leicht zu erreichen ist" wurde im Rahmen der Wohnreform 2025 gestrichen.
Nochmals , grundsätzlich kann jeder in Südtirol eine "konventionierte Wohnung" ankaufen: vereinfacht, erfüllt er die obigen Voraussetzungen für die Besetzung gemäß Art. 79 Lg 13/1997 bzw. LG 9/2018 und nachfolgenden Änderungen muss er die Wohnung innerhalb eines Jahres ab Bezugsgenehmigung/Bezugsfertigkeit bzw. bei Wiederbesetzung/frei werden innerhalb sechs Monaten ""besetzen" d.h. meldeamtlich einziehen/bewohnen - sollte der Käufer allerdings die Berechtigung nicht erfüllen, muss er die konventionierte Wohnung an berechtigte Personen zum Landesmietzins vermieten.
Hier die Hauptpflichten bei einer konventionierten Wohnung - Quelle: Agentur für Wohnbauaufsicht:
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Besetzung innerhalb eines Jahres ab Benutzungsgenehmigung/Bezugsfertigkeit
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Besetzung der frei gewordenen Wohnung innerhalb von sechs Monaten
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Verlegung des meldeamtlichen Wohnsitzes der einziehenden Personen, vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen
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Meldung an die Gemeinde und das WOBI innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf folgender Fristen:
- 1 Jahr ab Benutzungsgenehmigung/Bezugsfertigkeit, wenn die Frist für die Erstbesetzung nicht eingehalten wird
- 6 Monate ab Freiwerden der Wohnung, wenn die Frist für die Wiederbesetzung nicht eingehalten wird
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bei Vermietung darf der Mietzins in den ersten 20 Jahren nicht höher als der Landesmietzins sein.
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Jede Vereinbarung, die den Bestimmungen gemäß Absatz 1 des Art. 79 LG 13/1997 und nachfolgenden Änderungen widerspricht, ist nichtig. Es gibt keine seriösen Ausnahmen - bei Übertretung/Nichteinhaltung der obigen Bestimmungen sind verschiedene Geldbußen vorgesehen.
Die Materie ist eher komplex und wird fortwährend abgeändert und neuen Anforderungen angepasst: lassen Sie sich beraten. Ich mache das gerne.
Übrigens: die Wohnbau-Reform 2025 sieht u.a. eine 100%ige Konventionierung bei Neubauten vor: ich halte Sie im Leitfaden und in den Blogs zeitgerecht auf dem Laufenden


