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Konventionierter Wohnbau  Bindung Art. 79 LG 13/1997
Leitfaden  

Villa Christine Terrasse mit Esstisch und Stühlen- Blick in die Umgebungs Grüne
Villa Christine  Wohnraum mit Blick auf die Terrasse

Rechtsgrundlagen 

Art. 79  LG 13/1977 - Konventionierter Wohnbau

 Art.39  u. Art. 97 LG 9/2018 - Raum und Landschaft

Landesgesetz vom 17. Juni 2025, Nr. 6 - Wohnreform 2025

   

Grundsätzlich (Update 10/2025)

 Das Institut konventionierter Wohnbau schafft und gewährleistet in Südtirol im Rahmen des  LG  Art. 79 LG 13/1977, des Landesgesetzes LG 9/2018  "Raum und Landschaft " und nachfolgenden Änderungen einen ausreichenden Wohnraum für Ansässige. Beim Bau einer konventionierten Wohnung ist man von der Baukostenabgabe befreit, gleichzeitig verpflichtet man sich aber, für sich selbst und für die gesetzlichen Nachfolger, die vorgesehenen Auflagen zu erfüllen.

 

 Die Bindung "Konventionierte Wohnung" ist im zuständigen Grundbuch jeweils angemerkt (diese Prüfung ist daher immer unerlässlich) .

Jeder kann in Südtirol eine konventionierte Wohnung kaufenKonventionierte Wohnungen können jedoch nur von berechtigten Personen für den ständigen Wohnbedarf besetzt werden.

Für die Besetzung einer konventionierten Wohnung  sind, gemäß Bindung Art, 79 LG 13/1997  und nachfolgenden Änderungen, folgende Voraussetzungen vorgegeben   -  Quelle: Agentur für Wohnbauaufsicht: 

  • meldeamtlicher Wohnsitz seit mindestens  5 aufeinander folgenden Jahren in Südtirol

  • oder abhängige Erwerbstätigkeit in Südtirol

  • oder anhängiger Arbeitsplatz in der Provinz Bozen

  • oder meldeamtlicher Wohnsitz in Südtirol zum Zeitpunkt  der Ausstellung der Baukonzession

  • oder meldeamtlicher Wohnsitz in Südtirol  für mindestens 5 aufeinander folgenden Jahre vor der Abwanderung

  •  oder Schüler/Schülerinnen oder Studiernde eingeschrieben an einer Bildungseinrichtung mit Sitz im Landesgebiet und regelmäßigen Besuch

  •  und Besetzung der Wohnung für den ständigen eigenen Hauptwohnbedarf

 Es genügt, wenn ein Mitglied  der Familiengemeinschaft die meldeamtlichen  oder beruflichen Voraussetzungen erfüllt -  die ehemalige Voraussetzung " kein Familienmitglied  darf  Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessener Wohnung sein, die  vom Arbeitsplatz oder Wohnsitz aus leicht zu erreichen ist" wurde im Rahmen der Wohnreform 2025 gestrichen.   

Nochmals , grundsätzlich kann jeder in Südtirol eine "konventionierte Wohnung" ankaufen:  vereinfacht, erfüllt er die obigen Voraussetzungen für die Besetzung gemäß Art. 79 Lg 13/1997 bzw. LG 9/2018 und nachfolgenden Änderungen muss er die Wohnung innerhalb eines Jahres  ab Bezugsgenehmigung/Bezugsfertigkeit bzw. bei  Wiederbesetzung/frei werden innerhalb  sechs  Monaten  ""besetzen" d.h. meldeamtlich einziehen/bewohnen - sollte der Käufer allerdings die Berechtigung nicht erfüllen, muss er die konventionierte Wohnung an berechtigte Personen zum Landesmietzins vermieten.

Hier die Hauptpflichten bei einer konventionierten Wohnung - Quelle: Agentur für Wohnbauaufsicht:

  • Besetzung innerhalb eines Jahres ab Benutzungsgenehmigung/Bezugsfertigkeit

  • Besetzung der frei gewordenen Wohnung innerhalb von sechs Monaten

  • Verlegung  des meldeamtlichen Wohnsitzes  der einziehenden Personen, vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen

  • Meldung an die Gemeinde und das WOBI innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf folgender Fristen:

   -  1 Jahr  ab Benutzungsgenehmigung/Bezugsfertigkeit, wenn die Frist für die Erstbesetzung nicht eingehalten wird

   - 6 Monate ab Freiwerden der Wohnung, wenn die Frist für die Wiederbesetzung nicht eingehalten  wird

  • bei Vermietung darf der Mietzins  in den ersten 20 Jahren  nicht höher als der Landesmietzins sein. 

Jede Vereinbarung, die den Bestimmungen gemäß Absatz 1 des Art. 79 LG 13/1997 und nachfolgenden  Änderungen  widerspricht, ist nichtig. Es gibt keine seriösen Ausnahmen - bei Übertretung/Nichteinhaltung der obigen Bestimmungen sind verschiedene Geldbußen vorgesehen.  

 

Die Materie ist eher komplex und wird fortwährend abgeändert und neuen Anforderungen angepasst: lassen Sie sich beraten. Ich  mache das gerne.

 

Übrigens: die Wohnbau-Reform 2025 sieht u.a. eine 100%ige Konventionierung bei Neubauten vor: ich halte Sie im Leitfaden und in den Blogs zeitgerecht auf dem Laufenden  

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