Konventionierte Wohnungen Bindung Art. 79 LG 13/1997
Kleiner Kauf-Leitfaden
Rechtsgrundlagen
Grundsätzlich
Der konventionierte Wohnbau schafft und gewährleistet in Südtirol im Rahmen des LG Art. 79 LG 13/1977, des Landesgesetzes LG 9/2018 "Raum und Landschaft " und nachfolgenden Änderungen einen ausreichenden Wohnraum für Ansässige. Beim Bau einer konventionierten Wohnung ist man von der Baukostenabgabe befreit, gleichzeitig verpflichtet man sich aber, für sich selbst und für die gesetzlichen Nachfolger, die vorgesehenen Auflagen zu erfüllen.
Die Bindung "Konventionierte Wohnung" ist im zuständigen Grundbuch jeweils angemerkt (diese Prüfung ist daher immer unerlässlich) .
Konventionierte Wohnungen müssen von berechtigten Personen für den ständigen Wohnbedarf besetzt werden. Die Berechtigung ergibt sich gemäß Bindung Art, 79 LG 13/1997 und nachfolgenden Änderungen (vereinfacht) aus aus folgenden Voraussetzungen:
- meldeamtlicher Wohnsitz in einer der Gemeinden Südtirols zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baukonzession
- oder meldeamtlicher Wohnsitz seit mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren in Südtirol
- oder Arbeitsplatz n der Provinz Bozen
- oder meldeamtlicher Wohnsitz in Südtirol für mindestens 5 aufeinander folgenden Jahre vor der Abwanderung
- und kein Familienmitglied darf Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessener Wohnung sein, die vom Arbeitsplatz oder Wohnsitz aus leicht zu erreichen ist.
Grundsätzlich kann jeder in Südtirol eine "konventionierte Wohnung" ankaufen: vereinfacht, erfüllt er die Voraus-setzungen für die Besetzung gemäß Art. 79 Lg 13/1997 bzw. LG 9/2018 und nachfolgenden Änderungen muss er die Wohnung innerhalb eines Jahres ab Bezugsgenehmigung/Bezugsfertigkeit bzw. bei Wiederbesetzung/frei werden innerhalb sechs Monaten ""besetzen" d.h. meldeamtlich einziehen/bewohnen - sollte der Käufer allerdings die Berechtigung nicht erfüllen, muss er die konventionierte Wohnung an berechtigte Personen zum Landesmietzins vermieten.
Mit anderen Worten, konventionierte Wohnungen sind Ansässigen vorbehalten.
Jede Vereinbarung, die den Bestimmungen gemäß Absatz 1 des Art. 79 LG 13/1997 und nachfolgenden Änderungen widerspricht, ist nichtig.
Die Materie ist eher komplex und wird fortwährend abgeändert und neuen Anforderungen angepasst: lassen Sie sich beraten. Ich mache das gerne.
Quellen und weitere nützliche aktuelle Hinweise:
Agentur für Wohnbauaufsicht - Autonome Provinz Bozen Südtirol
Notariatskammer Bozen - Regelung LG 9/2018
Notariatskammer Bozen Regelung Art. 79 LG 13/1997 (noch gültig).